Die Bundesregierung will das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in zwei Schritten verändern. Der seit Januar gültige erste Schritt ist auch für die Planung und den Einsatz von Fenstern, Türen und Verglasungen relevant. Professor Jörn P: Lass und Konrad Huber befassen sich in dem Fachbeitrag des ift Rosenheim damit und werfen auch einen Blick auf den zweiten Schritt, der dann 2025 umgesetzt wird.
Um die nationalen und europäischen Klimaziele zu erreichen, müssen die Anforderungen für den Gebäudebereich angepasst werden. Die energetischen Mindestanforderungen müssen sich dabei an der EPBD (European Performance of Buildings Directive) orientieren, in der bereits 2018 erhöhte energetische Anforderungen an Gebäude gefordert wurden. Deshalb will die Bundesregierung das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in zwei Schritten (2023 und 2025) ändern. Im ersten Schritt (2023) werden die Anforderungen für die Bestandssanierung unverändert bleiben und nur für neue Gebäude Verschärfungen eingeführt. Im zweiten Schritt (2025) ist eine grundlegende Überarbeitung geplant, bei der auch die solaren Gewinne transparenter Bauteile berücksichtigt werden sollen.
Gemäß der seit dem 1. Januar 2023 geltenden Novellierung des GEG sind folgende Aspekte für die Planung und den Einsatz von Fenstern, Türen und Verglasungen relevant.
Verringerung des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes von 75 % auf 55 %
Anpassung des vereinfachten Nachweisverfahrens (GEG-easy) für Wohngebäude nach Anlage 5. Dieser Nachweis kann nur noch für regenerative Heizsysteme und die Verwendung einer Lüftungsanlage angewendet werden. Zudem werden konkrete Anforderungen an Bauteile formuliert.
Wärmebrückenzuschläge mit Überprüfung und Einhaltung der Gleichwertigkeit dürfen nur noch nach DIN V 18599-2: 2018-09 oder DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-3 ermittelt werden. Alternativ können Ausführungen nach DIN 4108 Beiblatt 2: 2019-06 mit den pauschalen Wärmebrückenzuschlägen nach Kategorie A oder Kategorie B verwendet werden.
Die Chancen zur Verringerung des Energieverbrauchs durch solare Gewinne sowie Gebäudeautomation (Sonnenschutz, Lüftung, Fensteröffnung, Beleuchtung, etc.) werden im aktuellen GEG nicht berücksichtigt. Die EPBD geht hier bereits weiter und „belohnt“ einen erhöhten Grad an Digitalisierung, Monitoring sowie Gebäudeautomation. In den Förderprogrammen der BEG (Bundesförderung für effiziente Gebäude) können Investitionen in die Gebäudeautomation auch als Einzelmaßnahmen gefördert werden, beispielsweise Komponenten zur Automation von Verschattung, Lüftung und Beleuchtung.
Konsequenzen für U-Werte von Fenstern und Verglasung
Die Zielsetzung des GEG 2020/2023 ist, den Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Gebäudes zu limitieren, um Energie einzusparen. Wenn Bauteile (Fenster, Türen, Fassaden, etc.) mit einem schlechteren UW-Wert als dem Referenzwert eingebaut werden, müssen die höheren Wärmeverluste z. B. durch eine verbesserte Anlagentechnik oder durch niedrigere U-Werte anderer Bauteile (Dach, Wand, Boden etc.) ausgeglichen werden. Die Zielsetzung des GEG ist daher, für jede Bauaufgabe einen passenden und wirtschaftlichen Mix aller Maßnahmen zu ermöglichen. Wenn ein Gebäude eine ideale Dachfläche und Ausrichtung für den Einsatz von PV-Anlagen hat oder regenerative Fernwärme bezieht, kann der Wärmeschutz etwas schlechter ausfallen oder umgekehrt. Problematisch ist aber, dass im GEG die solaren Energiegewinne während der Heizperiode nicht berücksichtigt werden. Eine Bewertung von Fenstern, Fassaden und Verglasungen nur nach dem U-Wert kann daher schnell zu einer energetischen Fehlplanung von Gebäuden führen, weil die Fensterflächen reduziert werden.
Ausblick GEG 2025
Aus politischen Gründen ist eine grundlegende Überarbeitung des GEG erst für 2025 geplant, um eine wirksame Reduzierung der Treibhausgasemissionen (THG) für bestehende und neue Gebäude bei Betrieb und Errichtung zu erreichen. Um bis 2045 einen THG-neutralen Gebäudebestand sowie eine effiziente Nutzung der erneuerbaren Energien (EE) zu erreichen, muss die Gebäudehülle möglichst kosteneffizient optimierbar sein, damit die energetische Sanierung nicht an den Kosten scheitert. Dabei sollen auch die solaren Gewinne angemessen berücksichtigt werden, deren positiver Effekt in Passiv-, Niedrigenergie- oder Nullenergiehäusern bestätigt wurde. Der zweite Aspekt ist eine nachhaltigere Nutzung der Gebäude über den gesamten Lebenszyklus durch die Bewertung der „grauen Energie“ bei der Erstellung, die Sicherstellung einer einfachen Wartung und den Austausch von „Verschleißteilen“ sowie ein sehr hohes Recycling oder die Wiederverwendung der Produkte.