Mehrere Medien griffen unlängst auf, dass eine fehlende Widerrufsbelehrung für einen Handwerker richtig teuer werden kann. Exemplarisch sei hier die Allgemeine Bauzeitung zitiert, in der Rechtsanwalt und Notar A.D. Prof. Rudolf Jochem das Beispiel eines Dachdeckers aufgreift.
In dem Fall hat ein Dachdecker außerhalb seiner Geschäftsräume mit einem Verbraucher-Bauherren einen Vertrag über die Sanierung eines Daches abgeschlossen, allerdings keine Widerrufsbelehrung vorgenommen. Der Dachdecker setzt die Arbeiten um und schließt diese sorgfältig ab.
Nach Abschluss der Arbeiten widerruft der Bauherr seine Einigung zum Vertragsabschluss, „und zwar rechtzeitig vor Ablauf der hierfür bestehenden gesetzlichen Frist von zwölf Monaten und 14 Tagen (§ 356 Abs. 3 S. 2 BGB)“, wie Jochem betont. Damit steht der Dachdecker mit leeren Händen da, da es infolge des rechtzeitigen Widerrufs nicht zu einem Vertragsabschluss gekommen ist.
Jochem weiter: „Das OLG München billigt dem Dachdecker (Beschluss vom 19.04.2021, Az.: 28 U 7274/20) im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch keinen Wertersatz für seine eingebrachten Materialien zu. Der Verbraucher erhält die Leistung somit kostenlos.“
Laut dem Anwalt hätte sich der Dachdecker von diesem Risiko nur befreien können, wenn er eine ordentliche Widerrufsbelehrung nach gesetzlichem Muster dem Bauherrn bei Vertragsabschluss erteilt hätte. Dann hätte sich diese Widerrufsfrist auf 14 Tage verkürzt, erst danach hätte der Dachdecker dann mit seinen Tätigkeiten starten sollen.
Um solche Szenarien zu vermeiden, gibt Jochem Handwerkern die Empfehlung, stets eine gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung mitzuführen und diese dem Bauherrn bei einem Vertragsabschluss zu überreichen und sich das auch quittieren zu lassen. Dieses Procedere ist auch für Nachträge, die bei einem Bauprojekt auftreten, umzusetzen.