Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), die nationale Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie, hat der Bundesrat am 12. Mai 2023 verabschiedet. Das Gesetz tritt am 2. Juli 2023 in Kraft.
Unternehmen ab 250 Beschäftigten müssen dann interne Hinweisgebersysteme einrichten, also einen sicheren internen Meldekanal einzurichten, der auch die Anforderungen der DSGVO erfüllt. Die Bußgeldvorschrift zur Ahndung eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Einrichtung interner Meldeverfahren ist erst ab 1. Dezember 2023 anzuwenden. Firmen, mit 50 bis 249 Mitarbeitenden, haben eine Übergangszeit bis zum 17. Dezember 2023.
Das Hinweisgeberschutzgesetz regelt den Schutz natürlicher Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die internen oder externen Meldestellen weitergeben (hinweisgebende Personen). Dies bezieht Arbeitnehmende, Beamte, Selbstständige, Gesellschafter, Praktikanten, Freiwillige, Mitarbeitende von Lieferanten sowie Personen, deren Arbeitsverhältnis bereits beendet ist oder noch nicht begonnen hat und sich in einem vorvertraglichen Stadium befindet, mit ein. Wird nur die Gruppe der möglichen Hinweisgeber im internen Rahmen (Mitarbeiter etc.) berücksichtigt, wird das Hinweisgeberschutzgesetz bereits in diesem Punkt erfüllt. Wird die Meldestellen auch der Gruppe des externen Rahmens (ehemalige Arbeitnehmer, Lieferanten usw.) zugänglich gemacht, wird zusätzlich ein Teil der Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) erfüllt.