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So schützen Betriebe ihr geistiges Eigentum

Man kennt es besonders von Messen: Ausgestellte Produkte werden detailliert abfotografiert – so manches Mal auch, um diese dann zu kopieren. Auch Geschäftsideen, Problemlösungen oder Konzepte werden häufig gnadenlos kopiert. Wie Betriebe ihre kreativen Ideen sichern, ihr geistiges Eigentum schützen und absichern können, erläutert Fachmann Florian Lampe.

Foto: Gerd Altmann / Pixabay

Unternehmen haben mehrere Möglichkeiten, um ihr geistiges Eigentum zu schützen. „Zu den sogenannten gewerblichen Schutzrechten zählen unter anderem der Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Designschutz“, so Leiter Vertrieb der Neuen Rechtsschutzversicherung, ein Unternehmen der Nürnberger Versicherung. „Diese werden in ein amtliches Register eingetragen und sichern dem Rechteinhaber zu, über die Nutzung und Verwertung, zum Beispiel einer Erfindung, zu entscheiden. Um im Ernstfall gegen Betrüger vorgehen zu können, müssen Betriebe sich diese Schutzrechte einholen.“ Die Anforderungen unterscheiden sich je nach Schutzrecht. „Bei einer technischen Erfindung, die gewerblich verwertbar ist, ist zum Beispiel eine Patentanmeldung die richtige Vorgehensweise“, ergänzt der Experte.

Urheberrecht entsteht mit der Schöpfung
Über das Urheberrecht können Betriebe Ideen absichern. Dazu gehören laut Gesetz persönliche geistige Schöpfungen der Literatur, Kunst und Wissenschaft, also zum Beispiel Bauwerke, Reden und Fotoaufnahmen, aber auch Computerprogramme, technische Zeichnungen oder Tabellen. Urheberrechte entstehen automatisch mit der Schöpfung. Das heißt, Unternehmen müssen diese im Gegensatz zu gewerblichen Schutzrechten nicht extra beantragen. „Um im Falle eines Rechtsstreits auf der sicheren Seite zu sein, sollten sie dennoch den Schaffungsprozess von Werken, die unter das Urheberrecht fallen, genau dokumentieren, am besten mit einem sogenannten notariellen Prioritätsnachweis“, so der Experte.

Können Unternehmen Geschäftsideen schützen?
Vor allem junge Gründer und Start-ups haben zunächst nur eine reine Geschäftsidee. „Diese können sie allerdings nicht gesetzlich schützen, da das dem Wettbewerbsprinzip widersprechen würde“, erklärt Lampe. „Hat ein Unternehmen die Umsetzung der Idee jedoch bereits konkret geplant und kann beispielsweise erste Designs oder Produktionsverfahren vorweisen, sind unter Umständen Schutzrechte wie das Patentrecht oder der Gebrauchsmusterschutz anwendbar. Ob dies zutrifft, ist jedoch vom individuellen Einzelfall abhängig und muss meist von einem Experten, etwa einem Patentanwalt, bewertet werden.“

Gesetzlicher Schutz für Betriebsgeheimnisse
„Eine wichtige Rolle für den Unternehmenserfolg spielen in vielen Branchen Rezepte oder Prototypen, aber auch andere Betriebsgeheimnisse wie Kundendaten, bei denen ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht“, so Lampe. „Diese können Firmen allerdings weder mit gewerblichen Schutzrechten noch durch das Urheberrecht absichern.“ Daher wurde 2019 das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) eingeführt. Es verbietet in § 4 unter anderem unberechtigten Dritten, sich Zugang zu beispielsweise Dokumenten, Gegenständen und elektronischen Dateien zu verschaffen. Auch das Aneignen oder Kopieren ist für sie verboten. Voraussetzung ist allerdings, dass der Geheimnisinhaber angemessene Schutzmaßnahmen trifft und Geschäftsgeheimnisse gegen unberechtigten Zugriff schützt, also etwa Dateien verschlüsselt.

Experten beraten rechtssicher
Der Rechtsschutz bei Patenten, Marken und Co. ist ein komplexes Feld. Lampe empfiehlt kleinen und mittleren Unternehmen, sich hier von Experten beraten zu lassen. Denn bereits Kleinigkeiten können darüber entscheiden, ob beispielsweise eine Patentierung möglich ist. „Kommt es zu Rechtsstreitigkeiten um eine Erfindung oder Geschäftsidee, können schnell hohe oder sogar existenzbedrohende Kosten entstehen“, warnt Lampe. Die Rechtsschutzversicherung für Markenrecht und Patentrecht der Nürnberger Versicherung schützt KMU gegen Ansprüche anderer Unternehmen, beispielsweise gegen den Vorwurf, sie hätten Schutzrechte verletzt. Mit einem Zusatzbaustein können Betriebe zudem Schadenersatz-, Unterlassungs- und Auskunftserteilungsansprüche gegenüber Wettbewerbern geltend machen, wenn diese sich unbefugt geistiges Eigentum aneignen.